Rechtsprechung
SG München, 22.01.2015 - S 15 R 2224/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des Kontostandes bei der Pflicht einer Bank zur Rücküberweisung einer Rentenzahlung nach dem Tod der Berechtigten
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Anspruch der Rentenversicherung gegen die Bank auf Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten überwiesenen Rentenleistungen
- rewis.io
Rentenerstattung, Gutgläubigkeit
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
SGB VI § 118 Abs. 3
Zum Anspruch der Rentenversicherung gegen die Bank auf Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten überwiesenen Rentenleistungen
Verfahrensgang
- SG München, 22.01.2015 - S 15 R 2224/14
- LSG Bayern - L 6 R 120/15 (anhängig)
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 865
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
Auszug aus SG München, 22.01.2015 - S 15 R 2224/14
Die erkennende Kammer folgt nicht der entgegenstehenden Rechtsauffassung, dass die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraussetzen würde (…vgl. KassKomm-Körner, § 118 SGB VI, Rn. 22 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R).Es sollte aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R).
- SG München, 17.07.2014 - S 30 R 48/13
Rückforderungsanspruch bezüglich einer nach Todesfall gezahlten Rente
Auszug aus SG München, 22.01.2015 - S 15 R 2224/14
Die Beklagte hat dann nur zu prüfen, ob nach Abzug der Verfügungen - ggf. auch unter Berücksichtigung von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI - ein (im Falle von S. 4 ggf. fiktives) Guthaben besteht und falls ja, aus diesem Guthaben die Rente zurückzuzahlen (vgl. hierzu die sehr anschauliche Beschreibung im Urteil des Sozialgerichts München vom 17.7.2014, S 30 R 48/13).Es ist vor dem Hintergrund der vielen anhängigen Streitsachen unverständlich, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit der Sprungrevision (ermöglicht am 17.7.2014, Urteil des Sozialgerichts München, S 30 R 48/13) nutzte, damit dieser Rechtsstreit einer schnellen höchstrichterlichen Klärung zugeführt wird.
- BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
Sachenrechtsmoratorium
Auszug aus SG München, 22.01.2015 - S 15 R 2224/14
§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI besteht kein Raum für eine darüber hinausgehende erweiternde Auslegung (…vgl. zum Wortlaut einer Rechtsvorschrift als Grenze der Auslegung allgemein Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S 143 f;… Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl. 2005, S 47 m. w. N.; zum Ausscheiden der Auslegung einer Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers z. B. BVerfGE 98, 17, 45 m. w. N.). - BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Auszug aus SG München, 22.01.2015 - S 15 R 2224/14
§ 118 SGB VI regelt eine Risikoverteilung im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut (vgl. BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; s auch Schmitt SGb 1999, 646, 647).